OVG Saarland - Beschluss vom 02.09.2010
2 B 215/10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 14; BauGB § 17 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3; BauGB § 36 Abs. 1; LBO § 72; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 535/10

Ersetzung eines gemeindlichen Einvernehmens zur Genehmigung eines Windmessmastes; Gewährung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre

OVG Saarland, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 2 B 215/10

DRsp Nr. 2010/15849

Ersetzung eines gemeindlichen Einvernehmens zur Genehmigung eines Windmessmastes; Gewährung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre

In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten gegen die Baugenehmigung. Maßgebend ist daher eine für den Erfolg des Widerspruchs beziehungsweise einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbare Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des Anfechtenden ergibt.