VGH Bayern - Beschluss vom 04.10.2017
8 ZB 16.475
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 15.2595

Erteilung einer Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung für die Bohrung bzw. Leitungsverlegung

VGH Bayern, Beschluss vom 04.10.2017 - Aktenzeichen 8 ZB 16.475

DRsp Nr. 2018/1559

Erteilung einer Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung für die Bohrung bzw. Leitungsverlegung

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen Eingriffe der beanstandeten Art zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine kreisangehörige Gemeinde, wendet sich gegen eine dem Beklagten erteilte Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung.