OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.09.2017
11 A 1591/16
Normen:
FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FStrG § 9 Abs. 8 S. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1686/15

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des Wohnhauses; Berücksichtigung des Schutzzwecks des Anbauverbots im Bereich der Schutzzone um die Bundesfernstraße

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 11 A 1591/16

DRsp Nr. 2017/15255

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Ersatzbaus anstelle des Wohnhauses; Berücksichtigung des Schutzzwecks des Anbauverbots im Bereich der Schutzzone um die Bundesfernstraße

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FStrG § 9 Abs. 8 S. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.

Derartige ernstliche Zweifel legt der Beklagte nicht dar. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen".