VGH Bayern - Beschluss vom 23.12.2016 9 CS 16.1672
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 22 Abs. 1 Nr. 1-2; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a)-b); TA-Luft Nr. 4; WHG § 78 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 16.01218
Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Pferdestalls; Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben wegen schädlicher Umwelteinwirkungen
VGH Bayern, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen 9 CS 16.1672
DRsp Nr. 2017/9667
Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Pferdestalls; Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben wegen schädlicher Umwelteinwirkungen
1. § 35BauGB wirkt nicht per se drittschützend, sondern nur über das nachbarliche Gebot der Rücksichtnahme. Selbst der Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 privilegiert ansässigen Betriebs hat weder einen - allgemeinen - Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität seines Betriebsgrundstücks. Umso mehr hat der Eigentümer eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks keinen derartigen Abwehranspruch gegen unzulässige Vorhaben im Außenbereich, weil grundsätzlich kein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger gebietsübergreifender Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht. Wenn zwischen den Grundstücken nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht.
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