VGH Bayern - Beschluss vom 11.07.2016
15 ZB 14.401
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2 und Nr. 5 und Nr. 7; BNatSchG § 15 Abs. 2; BNatSchG § 17 Abs. 4; BayBO Art. 6; BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 13.1158

Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich; Stehen eines Bauvorhabens in einer funktionalen Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb; Standortfrage als Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall

VGH Bayern, Beschluss vom 11.07.2016 - Aktenzeichen 15 ZB 14.401

DRsp Nr. 2016/14288

Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdestall im Außenbereich; Stehen eines Bauvorhabens in einer funktionalen Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb; Standortfrage als Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den öffentlichen Belangen im Einzelfall

Mit dem Tatbestandsmerkmal des "Dienens" in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll nur sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben tatsächlich in einer funktionalen Beziehung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb steht. Dagegen betrifft die Frage des Standorts nicht das Tatbestandsmerkmal "Dienen", sondern ist Gegenstand der Abwägung eines grundsätzlich privilegierten Vorhabens mit den in § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB genannten öffentlichen Belangen im Einzelfall (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1992, 401; Parallelentscheidung zu VGH München BeckRS 2016, 48818).

Tenor

I.I.

Die Berufung wird zugelassen.II.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird vorläufig auf 20.000,- € festgesetzt.III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2 und Nr. 5 und Nr. 7; BNatSchG § 15 Abs. 2; BNatSchG § 17 Abs. 4; BayBO Art. 6; BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe