OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.07.2017
7 A 830/16
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 217
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 K 5211/14

Erteilung einer Baugenehmigung nebst Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen für den Umbau eines Altenheims; Rücksichtnahmegebot durch Abwägung der nachbarlichen Interessen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 7 A 830/16

DRsp Nr. 2017/13049

Erteilung einer Baugenehmigung nebst Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen für den Umbau eines Altenheims; Rücksichtnahmegebot durch Abwägung der nachbarlichen Interessen

1. Die Festsetzungen des Maßes baulicher Nutzungen vermitteln anders als die zur Art der baulichen Nutzung den Eigentümern von innerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken regelmäßig keinen Abwehranspruch im Sinne eines Gebietsgewährleistungsanspruchs. Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden.