OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2017
2 B 1369/17
Normen:
BauNVO § 3 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 1; BauGB § 29 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a; BauO NRW § 41 Abs. 1; BauO NRW § 51 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 4414/17

Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Zweifamilienwohnhauses; Gebietsgewährleistungsanspruch eines Nachbarn hinsichtlich Errichtung einer Stützmauer und Aufschüttung im rückwärtigen Grundstücksbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 2 B 1369/17

DRsp Nr. 2018/854

Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau eines Zweifamilienwohnhauses; Gebietsgewährleistungsanspruch eines Nachbarn hinsichtlich Errichtung einer Stützmauer und Aufschüttung im rückwärtigen Grundstücksbereich

Nebenanlagen sind solche, die nicht nur in ihrer Funktion, sondern auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet sind. Letztlich kommt es für die Einordnung auf einen Gesamteindruck an, der an optische und andere Gesichtspunkte anknüpfen kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düsseldorf 9 K 15172/17) gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21. April 2017 zum Umbau eines Zweifamilienhauses (Doppelgarage im Untergeschoss und Wohnraumerweiterung im Erdgeschoss, Errichtung einer Einfriedungsmauer) auf dem Grundstück L. 7 (Gemarkung I. , Flur 1, Flurstück 1059) in I1. wird angeordnet, soweit diese die Errichtung einer Stützmauer und die Aufschüttung im rückwärtigen Grundstücksbereich betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.