OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2017
8 A 928/16
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UmwRG § 4 Abs. 1; UmwRG § 4 Abs. 3; TA Lärm Nr. 3.2.2 S. 1; TA Lärm Nr. 6.1 Buchst. f);
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2257/15

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen; Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 8 A 928/16

DRsp Nr. 2018/4468

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen; Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange durch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen

Genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Ein Bürger kann sich auf eventuelle schädliche Umwelteinwirkungen auf Grundstücke und Gebäude, die weder in seinem Eigentum stehen noch von ihm bewohnt werden, mangels drittschützender Rechte nicht berufen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UmwRG § 4 Abs. 1;