OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.10.2017
8 B 565/17
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 7; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BNatSchG § 44; UVPG § 3a S. 4; UVPG § 3b Abs. 2; UVPG § 3c S. 1 und S. 3; UVPG § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1; UVPG § 11 Abs. 3; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1b S. 1; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 26.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 222/17

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich Lärmbeeinträchtigung; Gefährdung der Vogelarten durch Erweiterung einer sog. Windfarm; Durchführen und Nachholen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 8 B 565/17

DRsp Nr. 2017/16127

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage hinsichtlich Lärmbeeinträchtigung; Gefährdung der Vogelarten durch Erweiterung einer sog. Windfarm; Durchführen und Nachholen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. April 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte mit der Maßgabe, dass zwischen ihnen ein Ausgleich ihrer außergerichtlichen Kosten nicht stattfindet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1; BImSchG § 7; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BNatSchG § 44; UVPG § 3a S. 4; UVPG § 3b Abs. 2; UVPG § 3c S. 1 und S. 3; UVPG § 3e Abs. 1 Nr. 2 Hs. 1; UVPG § 11 Abs. 3; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) und S. 2; UmwRG § 4 Abs. 1b S. 1; UmwRG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.