OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2017
8 B 595/17
Normen:
BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; LuftVO § 12 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 481/17

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage; Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und Anbindung der Platzrunde an den allgemeinen Luftraum des Flugplatzes hinsichtlich Mindestabstands zur Windenergieanlage

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 8 B 595/17

DRsp Nr. 2018/4474

Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage; Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und Anbindung der Platzrunde an den allgemeinen Luftraum des Flugplatzes hinsichtlich Mindestabstands zur Windenergieanlage

Hinsichtlich des einzuhaltenden Mindestabstands zur Windenergieanlage kann sich eine Beeinträchtigung der Nutzbarkeit und Anbindung der Platzrunde an den allgemeinen Luftraum eines Flugplatzes ergeben. Eine Beeinträchtigung ist allerdings auschlossen, wenn alternative zumutbare Platzrunde bestehen, bei denen die Hindernisabstände von 150 m in allen Bereichen eingehalten werden, ohne dass Windenergieanlagen eingekürzt oder beseitigt werden müssen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; LuftVO § 12 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; UmwRG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3;

Gründe