VGH Bayern - Beschluss vom 15.12.2017
8 ZB 16.1814
Normen:
BayStrWG Art. 13 Abs. 1; BayStrWG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 2; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 22; BayStrWG Art. 22a S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SoNuGebS § 1 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 15.5324

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung (und den Verbleib) eines Stolpersteins des Künstlers Gunter Demnig auf einem Gehweg; Vorliegen eines Gemeingebrauchs

VGH Bayern, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 8 ZB 16.1814

DRsp Nr. 2018/13721

Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung (und den Verbleib) eines "Stolpersteins" des Künstlers Gunter Demnig auf einem Gehweg; Vorliegen eines Gemeingebrauchs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 13 Abs. 1; BayStrWG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 2; BayStrWG Art. 18 Abs. 1 S. 1; BayStrWG Art. 22; BayStrWG Art. 22a S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; SoNuGebS § 1 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt - ausweislich seines Vorbringens in der Zulassungsbegründung - die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verlegung (und den Verbleib) eines "Stolpersteins" des Künstlers Gunter Demnig, den er in den Gehweg der als Orts Straße gewidmeten und im Eigentum der Beklagten stehenden M...straße einbauen will.