OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.07.2016
10 A 364/15
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; NRW BauO § 71; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 5711/13

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück i.R.d. Bauplanungsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 10 A 364/15

DRsp Nr. 2018/6548

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück i.R.d. Bauplanungsrechts

Unter den Begriff Bebauung fallen dabei in der Regel nur bauliche Anlagen, die geeignet sind, dem Gebiet ein bestimmtes städtebauliches Gepräge zu verleihen. Hierzu zählengrundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, in denen sich Menschen nur vorübergehend aufzuhalten pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (zum Beispiel Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (zum Beispiel Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich genommen in aller Regel keine die Siedlungsstruktur prägenden Elemente.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück C.-straße 53 in E. entsprechend seinem Antrag vom 28. Februar 2013 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.