OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.09.2017
7 A 1669/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauO NRW § 69 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauPrüfVO § 16 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 2132
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4590/15

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines noch nicht großflächigen Drogeriemarkts neben einem bestehenden großflächigen Supermarkt; Voranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens; Anspruch auf positive Bescheidung; Einzelhandelsnutzung mit Angabe der Verkaufsflächenerweiterung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 7 A 1669/16

DRsp Nr. 2018/732

Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines noch nicht großflächigen Drogeriemarkts neben einem bestehenden großflächigen Supermarkt; Voranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens; Anspruch auf positive Bescheidung; Einzelhandelsnutzung mit Angabe der Verkaufsflächenerweiterung

Ein Abwägungsmangel, der bei entsprechender Relevanz zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führen kann, kann einen Anspruch auf positive Bauvoranfrage hinsichtlich der Errichtung eines Drogeriemarktes neben einem bestehenden Supermarkt begründen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 3; BauO NRW § 69 Abs. 1 S. 1; BauO NRW § 71 Abs. 2; BauO NRW § 75 Abs. 1 S. 1; BauPrüfVO § 16 S. 1;

Tatbestand