OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.10.2017
8 A 2351/14
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -3; BNatSchG § 26; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2018, 502
DÖV 2018, 163
ZUR 2018, 115
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11K 2519/13

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück; Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich Entfernung der Windkraftanlage zum Wohnhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 8 A 2351/14

DRsp Nr. 2017/17102

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück; Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich Entfernung der Windkraftanlage zum Wohnhaus

1. Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist.