OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.11.2017
8 A 2389/14
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BNatSchG § 26; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2069/13

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage; Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 8 A 2389/14

DRsp Nr. 2017/17910

Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer Windenergieanlage; Befreiung vom Bauverbot im Landschaftsschutzgebiet

1. Die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt voraus, dass diese aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Durch Gründe des Wohls der Allgemeinheit gedeckt sind alle Maßnahmen, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Liegt ein solches vor, ist zu prüfen, ob es die Befreiung erfordert. Eine Befreiung ist nicht erst dann erforderlich, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch die Befreiung entsprochen werden könnte, sondern schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Es genügt aber nicht, wenn die Befreiung dem allgemeinen Wohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist.2. Innerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne der nordrhein-westfälischen Bauordnung, von der auch Windenergieanlagen erfasst werden, nach Maßgabe von § 26 BNatSchG grundsätzlich verboten.