OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2017
7 A 2040/16
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2492/15

Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids hinsichtlich Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen im Außenbereich; Abgrenzung des Vorhabens im Außenbereich von dem im unbeplanten Innenbereich

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2017 - Aktenzeichen 7 A 2040/16

DRsp Nr. 2017/17906

Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids hinsichtlich Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen im Außenbereich; Abgrenzung des Vorhabens im Außenbereich von dem im unbeplanten Innenbereich

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung in tragender Weise ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB liege oder im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB; das Vorhaben beeinträchtige im Außenbereich als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB; gehe man von einer Lage im Innenbereich aus, sei es unzulässig, weil es sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfüge.

Die dagegen gerichteten Ausführungen wecken nicht die - sinngemäß - geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).