VGH Bayern - Urteil vom 14.12.2016
2 B 16.1574
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BBauG 1960 § 173 Abs. 3; BayBO Art. 71 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 14.1480

Erteilung eines Vorbescheids für den Anbau an ein bestehendes zweigeschossiges Einfamilienhaus; Funktionslosigkeit eines Baulinienplans; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

VGH Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 2 B 16.1574

DRsp Nr. 2017/7181

Erteilung eines Vorbescheids für den Anbau an ein bestehendes zweigeschossiges Einfamilienhaus; Funktionslosigkeit eines Baulinienplans; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

1. Regelungen eines auf der Grundlage der Münchner Bauordnung vom 29.07.1995 erlassenen Baulinienplans gelten als Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans weiter, soweit es sich um verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG 1960 bezeichneten Art handelt.2. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.