OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2017
8 B 935/17
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 1; BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 4; BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 1; BImSchG § 7; TA Lärm Nr. 3.2.2 S. 1; TA Lärm Nr. 6.1 Buchst d); BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2018, 659
DÖV 2018, 289
ZUR 2018, 163
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 L 2208/17

Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von jeweils einer Windenergieanlage; Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2017 - Aktenzeichen 8 B 935/17

DRsp Nr. 2018/142

Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von jeweils einer Windenergieanlage; Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hinsichtlich Nachbarschutzes

1. Bewohnern des Außenbereichs sind von Windenergieanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten.2. Eine Gebäudeansammlung, die aus nur zwei Wohnhäusern, einer Tennisanlage mit mehreren Plätzen, einem Restaurantbetrieb, einem Lebensmittelgroßhändler und einem Gartenbaubetrieb mit mehreren großen Gewächshäusern besteht, kann ihrem Gepräge nach nicht als allgemeines oder sogar reines Wohngebiet qualifiziert werden, weil das Gebiet ersichtlich nicht durch die Wohnnutzung geprägt ist.3. Infraschall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz) bzw. tieffrequenter Schall (= Luftschall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz) durch Windenergieanlagen liegt im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs und führt nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren.