BGH - Urteil vom 22.04.2010
VII ZR 48/07
Normen:
HOAI § 15; HOAI § 21; HOAI § 23; HOAI § 24; BGB § 631 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1249
MDR 2010, 859
NJW-RR 2010, 1176
NZBau 2010, 443
NZM 2010, 482
ZfBR 2010, 568
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 538/98
KG Berlin, vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 82/05

Fälligkeit einer auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhobenen Forderung eines Architekten bei Ablauf eines Prüfungszeitraums von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit; Verdeutlichung der fehlenden Bereitschaft zum Eintritt in eine sachliche Auseinandersetzung bis zum Erhalt einer prüffähigen Rechnung als ausreichende Beanstandung der Prüffähigkeit

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen VII ZR 48/07

DRsp Nr. 2010/9194

Fälligkeit einer auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung erhobenen Forderung eines Architekten bei Ablauf eines Prüfungszeitraums von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit; Verdeutlichung der fehlenden Bereitschaft zum Eintritt in eine sachliche Auseinandersetzung bis zum Erhalt einer prüffähigen Rechnung als ausreichende Beanstandung der Prüffähigkeit

HOAI § 8 Abs. 1 a.F. Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfungszeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden. Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118).

Normenkette:

HOAI § 15; HOAI § 21; HOAI § 23; HOAI § 24; BGB § 631 Abs. 1;

Tatbestand