OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2009
1 LB 52/08
Normen:
BauGB § 17 Abs. 1 S. 2, 3; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauNVO § 11;
Vorinstanzen:

Faktische Zurückstellung eines Bauantrags bis zum Erlass einer Veränderungssperre durch tatsächliche Verzögerung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung; Einfügen einer Parkfläche für ca. 1000 Kraftfahrzeuge in die nähere Umgebung eines Hafengebiets mit sonst nur einzeiligen Parkstreifen an den Straßen; Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung durch die Einrichtung einer nicht-privilegierten Stellplatzanlage im Hafengebiet

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 1 LB 52/08

DRsp Nr. 2010/21641

Faktische Zurückstellung eines Bauantrags bis zum Erlass einer Veränderungssperre durch tatsächliche Verzögerung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung; Einfügen einer Parkfläche für ca. 1000 Kraftfahrzeuge in die nähere Umgebung eines Hafengebiets mit sonst nur einzeiligen Parkstreifen an den Straßen; Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung durch die Einrichtung einer nicht-privilegierten Stellplatzanlage im Hafengebiet

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer - vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 17 Abs. 1 S. 2, 3; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4; BauNVO § 11;

Tatbestand