Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.2.2018 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 4) werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 28.11.2012 zu TOP 6 mit dem Inhalt
„1. Die Wasserlieferungen an die Gesellschafter werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 mit folgenden Referenzmengenpreisen festgesetzt und abgerechnet:
€/m | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 |
Wasserversorger1 | 0,656 | 0,656 | 0,666 | 0,666 | 0,666 |
WasserVersorger2 | 0,370 | 0,366 | 0,387 | 0,404 | 0,417 |
WasserVersorger3 | 0,688 | 0,687 | 0,700 | 0,704 | 0,707 |
2. Die Geschäftsführung wird beauftragt, die entsprechenden vertraglichen Anpassungen der Gesellschafter-Wasserlieferverträge zu veranlassen und umzusetzen.
3. Die Geschäftsführung wird beauftragt, die Fortschreibung der Gesellschafterwasserbezugspreise über das Jahr 2015 hinaus auf der Grundlage des modularen Wasserpreismodells gemäß der Bearbeitung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 im Rahmen einer gemeinsamen Projektarbeitsgruppe mit Vertretern der Gesellschafterkunden weiter zu verfolgen."
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