OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.07.2022
13 U 80/18
Normen:
GWB § 31 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 155/16

Festsetzung der Referenzmengenpreise für die Gesellschafter einer Wasserbeschaffungsgesellschaft durch gerichtliche Aufhebung und Ersetzung eines Gesellschafterbeschlusses

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 13 U 80/18

DRsp Nr. 2023/10010

Festsetzung der Referenzmengenpreise für die Gesellschafter einer Wasserbeschaffungsgesellschaft durch gerichtliche Aufhebung und Ersetzung eines Gesellschafterbeschlusses

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.2.2018 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Verhältnis zu der Beklagten zu 4) werden die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 4) vom 28.11.2012 zu TOP 6 mit dem Inhalt

„1. Die Wasserlieferungen an die Gesellschafter werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 mit folgenden Referenzmengenpreisen festgesetzt und abgerechnet:

€/m 2011 2012 2013 2014 2015
Wasserversorger1 0,656 0,656 0,666 0,666 0,666
WasserVersorger2 0,370 0,366 0,387 0,404 0,417
WasserVersorger3 0,688 0,687 0,700 0,704 0,707

2. Die Geschäftsführung wird beauftragt, die entsprechenden vertraglichen Anpassungen der Gesellschafter-Wasserlieferverträge zu veranlassen und umzusetzen.

3. Die Geschäftsführung wird beauftragt, die Fortschreibung der Gesellschafterwasserbezugspreise über das Jahr 2015 hinaus auf der Grundlage des modularen Wasserpreismodells gemäß der Bearbeitung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaft1 im Rahmen einer gemeinsamen Projektarbeitsgruppe mit Vertretern der Gesellschafterkunden weiter zu verfolgen."