OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.10.2017
2 Kart 1/17 OWi
Normen:
GWB § 81 Abs. 4 S. 2;

Festsetzung von Geldbußen gegen Teilnehmer des sog. Tapeten-Kartells

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 2 Kart 1/17 OWi

DRsp Nr. 2019/2572

Festsetzung von Geldbußen gegen Teilnehmer des sog. Tapeten-Kartells

1. Hersteller von Tapeten haben durch die Vereinbarung einer Preisabrede und einer Preiserhöhungsabrede zwei Kartellordnungswidrigkeiten gem. § 81 Abs. 4 S. 2 GWB begangen. 2. Bei der Bemessung der zu verhängenden Geldbußen kann gem. § 81 Abs. 4 S. 2 GWB ein Rahmen bis zu 10% des in dem der Behördenentscheidung voraus gegangenen Geschäftsjahrs erzielten weltweiten Konzernumsatzes des Unternehmens ausgeschöpft werden. 3. Bei der Bemessung des Bußgeldes wird von der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils abgesehen, da davon auszugehen ist, dass von den Preisabsprachen betroffene Unternehmen Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Unternehmen geltend machen werden. 4. Weiterhin war bußgeldmindernd zu berücksichtigen, dass durch die Preisabsprachen teilweise erhöhte Rohstoffkosten an die Abnehmer weitergegeben werden sollten.

Tenor

Die Betroffenen T., W., F. und N. sowie die Nebenbetroffenen X. AG und Y. GmbH & Co KG werden wegen verbotener Vereinbarungen, die die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung von Verkaufspreisen betreffen, in zwei Fällen kostenpflichtig zu folgenden Geldbußen verurteilt: