OVG Saarland - Urteil vom 12.03.2009
2 C 312/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 2 Abs. 1 Satz 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1 Satz 1; BauNVO 1990 § 16; BauNVO 1990 § 16 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO 1990 § 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt.; BauNVO 1990 § 17; BauNVO 1990 § 19 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 88
NVwZ-RR 2009, 633

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im einfachen Bebauungsplan

OVG Saarland, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 2 C 312/08

DRsp Nr. 2009/6892

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im einfachen Bebauungsplan

Der zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans führende Mangel unterbliebener oder fehlerhafter - hier verspäteter - Ausfertigung der Norm (Satzung) kann durch die Neuausfertigung und anschließende Neubekanntmachung geheilt werden. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. Mängel eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses wie etwa seine fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher ist es ausreichend, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.