OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.09.2022
10 D 255/20.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Feststellen der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung für die Gebiete (hier: Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude); Gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2022 - Aktenzeichen 10 D 255/20.NE

DRsp Nr. 2022/15479

Feststellen der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung für die Gebiete (hier: Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten je Gebäude); Gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange

Tenor

Der Bebauungsplan "Nördliche O1. Straße" der Stadt S1. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Nördliche O2. Straße" der Stadt S2. (im Folgenden Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet gelegenen Grundstücks Gemarkung S3.-Stadt, Flur 119, Flurstück 516, das im Osten an den T. und im Süden unmittelbar an das Grundstück O3. Straße 56 grenzt. Auf dem Grundstück steht eine Halle.