OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2017
4 B 1193/17
Normen:
LÖG NRW § 6 Abs. 1; LÖG NRW § 6 Abs. 4 S. 7; BauGB § 214; BauGB § 215; GO § 7 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 3135/17

Feststellen eines funktionserheblichen Verfahrensfehlers bzgl. Anhörungserfordernisses; Darstellen einer mit einem Stadtfest verbundenen Ladenöffnung als verkaufsfördernde Maßnahme durch einen verkaufsoffenen Sonntag; Beteiligung an einer Vereinbarung über die Sonntagsfreigabe; Fehler im Detail bei der Prognose der Besucherströme und beim Vergleich der Flächen von anlassgebender Veranstaltung und Verkaufsflächen; Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Gesamteinschätzung des Verordnungsgebers über die prägende Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2017 - Aktenzeichen 4 B 1193/17

DRsp Nr. 2017/14984

Feststellen eines funktionserheblichen Verfahrensfehlers bzgl. Anhörungserfordernisses; Darstellen einer mit einem Stadtfest verbundenen Ladenöffnung als "verkaufsfördernde Maßnahme" durch einen verkaufsoffenen Sonntag; Beteiligung an einer Vereinbarung über die Sonntagsfreigabe; Fehler im Detail bei der Prognose der Besucherströme und beim Vergleich der Flächen von anlassgebender Veranstaltung und Verkaufsflächen; Schlüssigkeit und Vertretbarkeit der Gesamteinschätzung des Verordnungsgebers über die prägende Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung

1. Ein funktionserheblicher Verfahrensfehler in Bezug auf das in § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW angeordnete Anhörungserfordernis kann nicht festgestellt werden, wenn die Anzuhörenden ihre Interessen bezogen auf den konkret freigegebenen verkaufsoffenen Sonntag einbringen konnten. Im Einzelfall kann dies auch ohne gesonderte Aufforderung im Verordnungsverfahren an sie zur Abgabe einer Stellungnahme der Fall sein. (Hier bei summarischer Prüfung bejaht für den Fall der Beteiligung an einer Vereinbarung über die Sonntagsfreigabe.)