BayObLG - Beschluss vom 26.07.2022
Verg 4/22
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 72 Nr. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Folgeentscheidung zu BayObLG Verg 4/22 v. 13.06.2022

BayObLG, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen Verg 4/22

DRsp Nr. 2022/12487

Folgeentscheidung zu BayObLG Verg 4/22 v. 13.06.2022

Tenor

1.

Bei dem Beschluss des Senats vom 13. Juni 2022 hat es sein Bewenden.

2.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 21. März 2022, Az. 3194.Z3-3_01-21-51, wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

4.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 200.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 175 Abs. 2; GWB § 72 Nr. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit Auftragsbekanntmachung vom ... 2021, veröffentlicht im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union am ... 2021 unter Nr. ..., schrieb die Antragsgegnerin einen Dienstleistungsauftrag über Generalplanerleistungen für den Neubau eines Hallenbads im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb aus.

1. 2. 1. 2.