OLG Köln - Urteil vom 08.12.2022
7 U 43/224
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 84/21

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch den Auftragnehmer bei gleichzeitiger individualvertraglicher Vereinbarung des Einbehalts von 10 % der Abschlagszahlungen

OLG Köln, Urteil vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 43/224

DRsp Nr. 2023/7062

Formularmäßige Vereinbarung der Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft durch den Auftragnehmer bei gleichzeitiger individualvertraglicher Vereinbarung des Einbehalts von 10 % der Abschlagszahlungen

1. Die Verpflichtung zur Stellung einer (einfachen) selbstschuldnerischen Vertragserfüllungsbürgschaft in den AGB eines Auftraggebers ist vom Grundsatz her wirksam. 2. Jedoch benachteiligt die wirksam vereinbarte Klausel isoliert betrachtet im Zusammenwirken mit einem individualvertraglich vereinbarten Zahlungsplan den Auftragnehmer unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unwirksam, wenn der Zahlungsplan die Abschlagszahlungen so bemisst, dass im Ergebnis 10 % der Auftragssumme einbehalten werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 02.02.2022, Az. : 4 O 84/21, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt.