OLG Köln - Urteil vom 02.09.2022
6 U 71/22 (31 O 56/21)
Normen:
BGB § 308 Nr. 4; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 13 Abs. 3;

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der fristlosen Kündigung des Belieferungsvertrags im Falle einer kurzzeitigen Nichtverfügbarkeit des Kundenportals eines EnergieversorgersInhaltskontrolle der die gesetzliche Regelung konkretisierenden KlauselnUmfang der Erstattung der Abmahnkosten bei teilweise erfolgreicher Abmahnung durch einen Verband

OLG Köln, Urteil vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 6 U 71/22 (31 O 56/21)

DRsp Nr. 2023/2558

Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der fristlosen Kündigung des Belieferungsvertrags im Falle einer kurzzeitigen Nichtverfügbarkeit des Kundenportals eines Energieversorgers Inhaltskontrolle der die gesetzliche Regelung konkretisierenden Klauseln Umfang der Erstattung der Abmahnkosten bei teilweise erfolgreicher Abmahnung durch einen Verband

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers, wonach kurzzeitige Beeinträchtigungen in der Verfügbarkeit des Kundenportals nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigen, verstößt nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. 2. Bei Verbänden ist die vollständige Kostenpauschale für eine Abmahnung auch dann zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise Erfolg hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des M.L. vom 08.03.20XX ,AZ: XXXXXXXXX teilweise abgeändert und hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten (Ziffer II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.20XX 21zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.