Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des M.L. vom 08.03.20XX ,AZ: XXXXXXXXX teilweise abgeändert und hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten (Ziffer II. des Tenors der angefochtenen Entscheidung) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.20XX 21zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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