VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.06.2010 5 S 2986/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1, 7c, 12; BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2b; BauGB § 214 Abs. 3 S. 1; BauGB § 233 Abs. 2 S. 1; BauNVO § 23 Abs. 5 S. 2; WG § 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 47 Abs. 5 S. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2010, 825
Fristen für die Geltendmachung der Frage einer nachträglichen Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit einer in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung in einem Normenkontrollverfahren; Außerkrafttreten einer Festsetzung eines Bebauungsplans bei vollständiger Verfehlung des gebotenen Interessenausgleichs durch Unmöglichkeit einer städtebaulichen Rechtfertigung aufgrund einer durch sie bewirkten Eigentumsbeschränkung
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 5 S 2986/08
DRsp Nr. 2010/15852
Fristen für die Geltendmachung der Frage einer nachträglichen Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit einer in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung in einem Normenkontrollverfahren; Außerkrafttreten einer Festsetzung eines Bebauungsplans bei vollständiger Verfehlung des gebotenen Interessenausgleichs durch Unmöglichkeit einer städtebaulichen Rechtfertigung aufgrund einer durch sie bewirkten Eigentumsbeschränkung
1. Die Frage einer nachträglichen Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit einer in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzung kann auch nach Verkürzung der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auf ein Jahr Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 1VwGO sein (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -). Insoweit gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist (vgl. § 195 Abs. 7VwGO i. V.m. Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG) nicht (anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002 - 1 S 2114/99 -).
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