OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2017
7 B 1225/17
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2-3 und S. 4 2. Alt.;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 2104/17

Gebietsgewährleistungsanspruch in Anknüpfung an ein faktisches Baugebiet; Nachbarschutz bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben eines großflächigen Einzelhandels

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 7 B 1225/17

DRsp Nr. 2018/2160

Gebietsgewährleistungsanspruch in Anknüpfung an ein faktisches Baugebiet; Nachbarschutz bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben eines großflächigen Einzelhandels

1. Wenn die Aussichten des Hauptsacheverfahrens sich nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen lassen, ist eine folgenorientierte Abwägung maßgeblich.2. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Vollziehung einer Baugenehmigung grundsätzlich der Vorrang eingeräumt ist.

Tenor

Auf die Beschwerden wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17.3.2017 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Rechtszüge auf 3.750 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauGB § 212a Abs. 1; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 2-3 und S. 4 2. Alt.;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden haben Erfolg.