OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2019
10 B 1751/18.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Gebotenheit der einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen hinsichtlich der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 10 B 1751/18.NE

DRsp Nr. 2019/5499

Gebotenheit der einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile und aus anderen wichtigen Gründen hinsichtlich der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.