VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.05.2010
3 S 2099/08
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 11; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 1; BImSchG § 47a;

Geeignetheit bloßer Hinweise zum Schallschutz in einem Bebauungsplan zur Bewältigung einer erheblichen Verkehrslärmproblematik; Zulässigkeit von Verfügungen der Baurechtsbehörde gegenüber dem Bauherrn zur Ergreifung von Schallschutzmaßnahmen im Falle fehlender Vorgaben zum passiven Lärmschutz im Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 3 S 2099/08

DRsp Nr. 2010/15853

Geeignetheit bloßer Hinweise zum Schallschutz in einem Bebauungsplan zur Bewältigung einer erheblichen Verkehrslärmproblematik; Zulässigkeit von Verfügungen der Baurechtsbehörde gegenüber dem Bauherrn zur Ergreifung von Schallschutzmaßnahmen im Falle fehlender Vorgaben zum passiven Lärmschutz im Bebauungsplan

1. Bloße Hinweise zum Schallschutz in einem Bebauungsplan sind nicht geeignet, eine erhebliche Verkehrslärmproblematik zu lösen.2. Enthält ein Bebauungsplan keine Festsetzungen zum passiven Lärmschutz, sind Verfügungen der Baurechtsbehörde gegenüber dem Bauherrn, bestimmte Schallschutz-vorkehrungen zu treffen, mangels Rechtsgrundlage unzulässig, sofern die Immissionen nicht die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten.

Tenor

Der Bebauungsplan "Ehemalige Tennisanlage - Rheinauer See", Nr. 87.15.1 der Stadt Mannheim vom 24.07.2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 11; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauNVO § 15 Abs. 1; BauNVO § 17 Abs. 1; BImSchG § 47a;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Ehemalige Tennisanlage-Rheinauer See" der Antragsgegnerin vom 15.06.2007.