OLG Köln - Beschluss vom 16.09.2022
19 SchH 20/22
Normen:
ZPO § 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 2;

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2022 - Aktenzeichen 19 SchH 20/22

DRsp Nr. 2023/7710

Gegenstandswert eines Verfahrens auf Feststellung der Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens

Im Verfahren der Feststellung der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens ist der Gegenstandswert mit 1/3 des Hauptsachewertes zu bemessen.

Tenor

Auf den als Gegenvorstellung auszulegenden Rechtsbehelf des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 08.08.2022 in der Fassung vom 26.08.2022 wird der Gegenstandswert abgeändert und nunmehr auf bis 45.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 2;

Gründe

1.

Eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ist im vorliegenden Verfahren unstatthaft, §§ 68 Abs. 1 S. 3, 66 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 32 RVG.

2.

Der Senat wertet den Rechtsbehelf daher als Gegenvorstellung. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat nunmehr im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung auch vorliegend eine Bemessung des Gegenstandswerts mit 1/3 des Hauptsachewerts für angemessen, § 3 ZPO, §§ 45 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 2 GKG ( vgl. Senat, Beschluss vom 09.03.2015 - 19 Sch 33/14 = BeckRS 2016, 2809, beck-online; OLG Naumburg, Beschluss vom 05.03.2013 - 10 Sch 1/13 = SchiedsVZ 2013, 237, beck-online; OLG München, Beschluss vom 10.09. 2013 - 34 SchH 10/13 = SchiedsVZ 2013, 287, beck-online; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.06.2009 - 6 Sch 2/09, juris).