VGH Bayern - Beschluss vom 04.12.2017
11 ZB 17.31507
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AufenthG § 60a Abs. 2c; VwGO § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 9 K 16.31658

Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über das mögliche Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) eines ukrainischen Staatsbürgers aus dem Donezk-Gebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.31507

DRsp Nr. 2018/12470

Geltendmachung einer Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über das mögliche Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) eines ukrainischen Staatsbürgers aus dem Donezk-Gebiet

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; AufenthG § 60a Abs. 2c; VwGO § 108 Abs. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht gegeben sind.