Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung in der Höhe nicht streitigen restlichen Werklohns von 59.191,59 DM zuzüglich Zinsen für Werkleistungen, die sie im Auftrag der Beklagten am Objekt "Gewerbepark Eupener Straße', aufgrund Bauvertrags vom 26. April 1983 erbracht hat. Am gleichen Bauvorhaben hat die Klägerin für eine von der Beklagten vertretene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Vertrag vom 5. März 1983 Bauleistungen ausgeführt.
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