BGH - Urteil vom 08.12.1988
VII ZR 139/87
Normen:
BGB § 633 Abs. 3, § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 287 Kostenvorschuß 1
BGHR BGB § 633 Abs. 3 Kostenvorschuß 2
BauR 1989, 199
DB 1989, 775
DRsp I(138)556b
MDR 1989, 442
NJW-RR 1989, 406
WM 1989, 418
ZfBR 1989, 98
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Geltendmachung eines Vorschußanspruchs gegen eine Restwerklohnforderung

BGH, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen VII ZR 139/87

DRsp Nr. 1992/2172

Geltendmachung eines Vorschußanspruchs gegen eine Restwerklohnforderung

»Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Besteller einen ihm zustehenden Vorschußanspruch zur Abwehr gegen eine Restwerklohnforderung des Unternehmers geltend macht und zwar auch dann nicht, wenn der Besteller den Anspruch durch Abtretung erlangt hat (im Anschluß an Senatsurteile BGHZ 54, 244; BGHZ 95, 250; BGHZ 96, 146).«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3, § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung in der Höhe nicht streitigen restlichen Werklohns von 59.191,59 DM zuzüglich Zinsen für Werkleistungen, die sie im Auftrag der Beklagten am Objekt "Gewerbepark Eupener Straße', aufgrund Bauvertrags vom 26. April 1983 erbracht hat. Am gleichen Bauvorhaben hat die Klägerin für eine von der Beklagten vertretene Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß Vertrag vom 5. März 1983 Bauleistungen ausgeführt.