VGH Bayern - Beschluss vom 26.09.2017
8 M 17.1738
Normen:
GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Geltendmachung von Anhaltspunkten für einen unrichtigen Kostenansatz

VGH Bayern, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen 8 M 17.1738

DRsp Nr. 2018/13018

Geltendmachung von Anhaltspunkten für einen unrichtigen Kostenansatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 6 S. 1;

Gründe

Die mit Schreiben vom 4. September 2017 erhobene Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren 8 ZB 16.2059, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Es kann daher dahinstehen, ob die Erinnerung dem Vertretungszwang unterliegt (vgl. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO).