Gemeindliche Umsetzung eines Bebauungsplans mit Rücksicht auf Belange des Hochwasserschutzes; Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (sog. HQ100); Lösung von Problemfragen bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren; Beachtung der für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung; Erwartung der Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit
VGH Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen 15 N 15.1201
DRsp Nr. 2017/9642
Gemeindliche Umsetzung eines Bebauungsplans mit Rücksicht auf Belange des Hochwasserschutzes; Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (sog. HQ100); Lösung von Problemfragen bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren; Beachtung der für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben im Rahmen der Bauleitplanung; Erwartung der Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit
1. Soweit es bei Umsetzung eines Bebauungsplans nicht zu einem Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (sog. HQ100) kommt, darf die planende Gemeinde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsobliegenheiten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Planung keine Belange des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12BauGB, § 77 i.V. mit § 76WHG entgegenstehen.2. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können.
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