OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.2017
11 U 51/17 (Kart)
Normen:
EnWG § 1; EnWG § 46; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 16/17

Gerichtliche Überprüfung der Gewichtung der Auswahlkriterien für die Vergabe einer Konzession zum Betrieb eines EnergieversorgungsnetzesAnforderungen an die Transparenz der Entscheidungskriterien

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.2017 - Aktenzeichen 11 U 51/17 (Kart)

DRsp Nr. 2017/17067

Gerichtliche Überprüfung der Gewichtung der Auswahlkriterien für die Vergabe einer Konzession zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes Anforderungen an die Transparenz der Entscheidungskriterien

1. Bei der Gewichtung der Auswahlkriterien für die Vergabe einer Konzession zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes steht der Kommune ein weiterer Entscheidungsspielraum zu, solange die Auswahlkriterien an den Zielen des § 1 EnWG orientiert sind.2. Im Rahmen des Kriteriums "Preisgünstigkeit" können auch "aktuelle Netzentgelte" als Unterkriterium gewertet werden.3. Gegen die Verwendung einer sog. "Change-of-Control"-Klausel im Konzessionsvertrag bestehen keine Bedenken.4. Das aus dem Diskriminierungsverbot hergeleitete Transparenzverbot gebietet zum einen, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien und ihre Gewichtung rechtzeitig vor Angebotsentscheidung mitgeteilt werden, und zum anderen, dass auch die Bewertung und Auswahlentscheidung für die Betroffenen Bieter nachvollziehbar sind.

Tenor

Auf die für die Verfügungsbeklagte eingelegte Berufung der Nebenintervenientin wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 5.4.2017, Az. 12 O 16/17, abgeändert:

Der Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.