OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.10.2017
I-10 W 416/17
Normen:
GKG § 2; NRW § 122 Justizgesetz;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 429/13

Gerichtsgebührenbefreiung einer kommunalen Gebietskörperschaft in Nordrhein-Westfalen für Klagen wegen getätigter Zinsswap-Geschäfte

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2017 - Aktenzeichen I-10 W 416/17

DRsp Nr. 2018/8918

Gerichtsgebührenbefreiung einer kommunalen Gebietskörperschaft in Nordrhein-Westfalen für Klagen wegen getätigter Zinsswap-Geschäfte

Gemeinden und Gemeindeverbände sind nur dann gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Nr. 2 Justizgesetz NRW für Klagen vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen gerichtsgebührenbefreit, wenn Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht wirtschaftliche Betätigung der Gebietskörperschaft ist. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die Tätigkeit ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der Gewinnerzielung erbracht werden könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. August 2017 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2017 (Bl. II GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 28. Juli 2017 (Bl. IId GA, Kassenzeichen 701711732104) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 2; NRW § 122 Justizgesetz;

Gründe

I.

Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet.

Der Kostenschuldnerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Gebührenfreiheit zu.