OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.11.2017
4 A 1113/13
Normen:
HwO § 1 Abs. 1; HwO § 1 Abs. 2; HwO § 3 Abs. 2; HwO § 7 Abs. 1a; HwO § 7 Abs. 2; HwO § 7b Abs. 1 S. 1; HwO § 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; EU/EWR-HwV § 9 Abs. 2 S. 2; EU/EWR-HwV § 10 Abs. 2 S. 1; RL 2005/36/EG Art. 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 258/12

Gestattung des selbstständigen Betriebs des Zahntechnikerhandwerks im stehenden Gewerbe nur für die in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften; Abhängigkeit der Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2017 - Aktenzeichen 4 A 1113/13

DRsp Nr. 2017/17908

Gestattung des selbstständigen Betriebs des Zahntechnikerhandwerks im stehenden Gewerbe nur für die in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften; Abhängigkeit der Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung

Die Regelungen der Handwerksordnung, die den selbstständigen Betrieb des Zahntechnikerhandwerks im stehenden Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften gestatten und diese Eintragung im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung abhängig machen, begegnen keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HwO § 1 Abs. 1; HwO § 1 Abs. 2; HwO § 3 Abs. 2; HwO § 7 Abs. 1a; HwO § 7 Abs. 2; HwO § 7b Abs. 1 S. 1; HwO § 8; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 72 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 11; EU/EWR-HwV § 9 Abs. 2 S. 2; EU/EWR-HwV § 10 Abs. 2 S. 1; RL 2005/36/EG Art. 7 Abs. 4;

[Gründe]