OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2017
6 A 2111/14
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 33 Abs. 5; BeamtStG § 9; BeamtStG § 45; LVOPol § 3 Abs. 1 Nr. 3; LVOPol § 11 Abs. 1 Nr. 1; LBG NRW § 110 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; LBG NRW § 114 Abs. 1; VwGO § 114 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3183/13

Gesundheitliche Eignung eines kreuzbandoperierten Bewerbers für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst hinsichtlich Polizeidiensttauglichkeit; Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 6 A 2111/14

DRsp Nr. 2018/799

Gesundheitliche Eignung eines kreuzbandoperierten Bewerbers für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst hinsichtlich Polizeidiensttauglichkeit; Polizeidienstunfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten

1. Erfolglose Klage einer kreuzbandoperierten Bewerberin, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihrer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst begehrt.2. Einem Bewerber fehlt die gesundheitliche Eignung für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, wenn er aktuell polizeidienstunfähig ist oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der für den Eintritt in den Ruhestand geltenden Altersgrenze dauernd polizeidienstunfähig werden oder bis dahin regelmäßig erhebliche Ausfallzeiten aufweisen.3. Ein Polizeivollzugsbeamter ist auch dann aktuell polizeidienstunfähig, wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.