OVG Sachsen - Beschluss vom 06.11.2009
1 D 138/09
Normen:
SächsVwVG § 24 Abs. 1; ZPO § 114; SächsBO § 13 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 24232/06

Gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges als ausreichend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Sachsen, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 1 D 138/09

DRsp Nr. 2009/27296

Gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolges als ausreichend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2009 - 4 K 24232/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SächsVwVG § 24 Abs. 1; ZPO § 114; SächsBO § 13 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).