Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2009 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. §
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