VGH Bayern - Urteil vom 24.09.2019
1 N 16.2379
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5;

Gliederung eines Mischgebiets durch den Ausschluss von Wohnnutzung in einem Teilbereich; Städtebauliche Rechtfertigung wegen Immissionsvorbelastung durch das angrenzende Gewerbegebiet; Wahrung des planerischen Gebietscharakters; Pufferzone zu einem angrenzenden Gewerbegebiet

VGH Bayern, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 1 N 16.2379

DRsp Nr. 2019/17971

Gliederung eines Mischgebiets durch den Ausschluss von Wohnnutzung in einem Teilbereich; Städtebauliche Rechtfertigung wegen Immissionsvorbelastung durch das angrenzende Gewerbegebiet; Wahrung des planerischen Gebietscharakters; "Pufferzone" zu einem angrenzenden Gewerbegebiet

Die Gliederung eines Mischgebiets durch den Ausschluss von Wohnnutzung auf drei Grundstücken ist aufgrund der Immissionsvorbelastung durch das angrenzende Gewerbegebiet städtebaulich gerechtfertigt und wahrt bei einer Gesamtbetrachtung den planerischen Gebietscharakter.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. ... "Am B ..." mit integrierter Grünordnung, den die Antragsgegnerin am 26. April 2017 (erneut) als Satzung beschlossen und am 11. Mai 2017 bekannt gemacht hat.