KG - Beschluss vom 17.03.2022
2 U 4/20
Normen:
HGB § 86a Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; UWG a.F. § 12 Abs. 1 S. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 104 O 95/18

Handelsvertreter auf Basis eines TankstellenverwaltervertragsZurverfügungstellung von bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten für einen HandelsvertreterVereinbarung geringerer Provision für den Fall des Einsatzes von Bankkarten oder Kreditkarten durch einen Tankkunden

KG, Beschluss vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 2 U 4/20

DRsp Nr. 2022/5598

Handelsvertreter auf Basis eines Tankstellenverwaltervertrags Zurverfügungstellung von bargeldlosen Zahlungsmöglichkeiten für einen Handelsvertreter Vereinbarung geringerer Provision für den Fall des Einsatzes von Bankkarten oder Kreditkarten durch einen Tankkunden

1. Beschafft der Unternehmer bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten (Bankkarten/Kreditkarten) und stellt er diese dem Handelsvertreter für den Verkauf von Agenturware zur Verfügung, sind diese Zahlungsmöglichkeiten nicht als - zwingend kostenlos zu gewährende - erforderliche Unterlage im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB anzusehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Handelsvertreter sich die Zahlungsdienstleistung auch selbst am Markt beschaffen könnte (zu B.I.1.). 2. Eine in diesem Zusammenhang getroffene Vereinbarung geringerer Provision für den Fall des Einsatzes von Bankkarten/Kreditkarten durch den Tankkunden ist als Vereinbarung eines Preises für die Nutzung bei der Kreditwirtschaft beschaffter bargeldloser Zahlungsdienste kontrollfrei und damit auch in AGB wirksam (zu B.I.2.a.). 3. Eine solche Vereinbarung wiche zudem nur dann nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB von dem in § 87d HGB niedergelegten gesetzlichen Leitbild zu Lasten des Handelsvertreters ab, wenn die kostenfreie Zurverfügungstellung bargeldloser Zahlungsmöglichkeiten an Handelsvertreter durch die Mineralölfirmen handelsüblich wäre (zu B.I.2.b.aa.).