Der Kläger hat in den Jahren 1978 und 1979 als Subunternehmer für die Beklagte Bauarbeiten zur Herstellung von Wohnhäusern ausgeführt. Ihren Vereinbarungen haben die Parteien die VOB/B zugrundegelegt. Gegenüber der Klage auf restlichen Werklohn von jetzt unstreitig noch 4.973,44 DM nebst Zinsen hat sich die Beklagte u.a. mit Ansprüchen wegen verschiedener Mängel am Hause G. verteidigt, das im Rahmen dieses Bauvorhabens erstellt worden ist.
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