OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2022
11 U 149/21 (Kart)
Normen:
§ 426 Abs 2 BGB; § 204 Abs 1 Nr 1 BGB; § 256 ZPO; § 33d Abs 2 GWB; § 33h Abs 7 GWB;
Fundstellen:
BB 2023, 976
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 03 O 189/20

Hemmung der Verjährung des Gesamtschuldnerausgleiches unter Kartellanten durch Erhebung einer Feststellungsklage vor dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 11 U 149/21 (Kart)

DRsp Nr. 2023/1283

Hemmung der Verjährung des Gesamtschuldnerausgleiches unter Kartellanten durch Erhebung einer Feststellungsklage vor dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB

Die Verjährung eines Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs, für den die Regelung §§ 33d Abs. 2, 33h Abs. 7 GWB n.F. nicht gilt, kann vor dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 426 Abs. 2 BGB nicht durch die Erhebung der Feststellungsklage eines Kartellanten gegen einen anderen Kartellanten gehemmt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.10.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 189/20) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 400.000 festgesetzt.

Normenkette:

§ 426 Abs 2 BGB; § 204 Abs 1 Nr 1 BGB; § 256 ZPO; § 33d Abs 2 GWB; § 33h Abs 7 GWB;

Gründe

I.