OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.11.2013
15 A 1036/11
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 34; BauGB § 125 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 2; BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 5; BauGB § 131 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2642/07

Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung eines Lärmschutzwalls

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 15 A 1036/11

DRsp Nr. 2014/12438

Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung eines Lärmschutzwalls

1. § 6 BauNVO bestimmt den Gebietscharakter des Mischgebiets durch die beiden Hauptfunktionen Wohnen und Gewerbe ohne Festlegung einer bestimmten Relation oder eines Vorrangs der einen gegenüber der anderen Nutzung. Kennzeichnend sind im Mischgebiet die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe. Wird durch die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan die Wohnnutzung größtenteils, jedenfalls auf weitaus mehr als 50 % der ausgewiesenen Flächen ausgeschlossen, ist die erforderliche quantitative Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit der ein Mischgebiet prägenden Nutzungsarten nicht mehr gegeben. Die festgesetzten Mischgebietsflächen sind somit aufgrund des überwiegenden Ausschlusses der Wohnnutzung in der Sache Gewerbegebiete. Hierbei handelt es sich um einen Festsetzungsmangel mit der Folge, dass für eine etwaige Heilung des Bebauungsplans nach den Vorschriften der §§ 214 f. BauGB kein Raum ist. Der Bebauungsplan ist (im hier zu entscheidenden Fall) unwirksam.