OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2017
13 A 975/17.A
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6390/16

Hinweispflicht des Gerichts zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung; Vernehmung eines Zeugen zu den Angaben der persönlichen und finanziellen Unterstützung des Asylsuchenden durch die im Iran verbliebenen Familienangehörigen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen 13 A 975/17.A

DRsp Nr. 2017/15323

Hinweispflicht des Gerichts zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung; Vernehmung eines Zeugen zu den Angaben der persönlichen und finanziellen Unterstützung des Asylsuchenden durch die im Iran verbliebenen Familienangehörigen

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , C. , wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 138 Nr. 3;

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, weil nach den mit dem Antrag dargelegten Gründen die Zulassung der Berufung nach Maßgabe von § 78 Abs. 3 AsylG nicht geboten ist.