OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.2019
23 U 102/18
Normen:
BGB § 635;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 07.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/16

Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen im Bauwerk realisierter Planungsmängel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 23 U 102/18

DRsp Nr. 2019/17122

Höhe des Schadensersatzanspruchs gegen einen Architekten wegen im Bauwerk realisierter Planungsmängel

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. September 2018 - VII ZR 45/17 = BauR 2019, 246) findet das Verbot der Abrechnung nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten auf vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Architektenverträge keine Anwendung. Für diese Verträge besteht gegen den Architekten wegen im Bauwerk realisierter Planungsmängel kein Vorschussanspruch. Der Bestellter kann deshalb den Schaden nach den Bruttokosten abrechnen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.06.2018 verkündete Urteil der1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95.018,00 EUR nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 15.10.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Haftung auf den Nachlass des am 25.06.2008 verstorbenen Erblassers A... zu beschränken, wobei sich die Beschränkung auf die Kostenentscheidung erstreckt.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.