OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.2022
22 U 118/22
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 115/21

Höhe des Werklohns bei fehlender Vereinbarung unter den VertragsparteienDarlegung- und Beweislast für das Fehlen einer Vereinbarung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 22 U 118/22

DRsp Nr. 2023/9188

Höhe des Werklohns bei fehlender Vereinbarung unter den Vertragsparteien Darlegung- und Beweislast für das Fehlen einer Vereinbarung

1. Ein Anspruch auf ortsüblichen und angemessenen Werklohn gemäß § 632 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass keine Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen worden ist. 2. Hierfür ist der Unternehmer Darlegung- und beweispflichtig. 3. Den Besteller trifft jedoch eine qualifizierte Darlegungslast, wonach er nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen muss, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die von ihm behauptete Preisvereinbarung getroffen worden ist.

Tenor

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass eine teilweise Verwerfung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO und eine teilweise Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.

Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum

23.11.2022

Stellung zu nehmen.

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;

Gründe

I.