Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass eine teilweise Verwerfung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO und eine teilweise Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt.
Er erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis bis zum
23.11.2022
Stellung zu nehmen.
Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
I.
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